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MEPA Aluminium Online Shop nach Maß | AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

  1. Sämtlichen - auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die nach-folgenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, im folgenden ALZB genannt, zu Grunde. Entgegenstehende, von unseren ALZB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

  2. Unsere ALZB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder unseren  ALZB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung bzw. Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

  3. Unsere ALZB gelten auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung zugrunde liegt.

  4. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist deren Inhalt für den Vertrag maßge-bend. Nebenabreden, insbesondere Zusagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung rechtswirksam.

  5. Unsere Angebote sind generell freibleibend.

  6. Dienstleistungen jedweder Art wie z.B. zeichnerische, schriftliche, rechnerische Entwürfe oder Vorschläge, auch Massenermittlungen sind nicht Gegenstand unserer Angebote und lassen deshalb auch bei Fehlerhaftigkeit keinerlei Regressansprüche zu.

  7. Änderungen dieser Bedingungen gelten für  jeden Vertrag ab Einführung der Änderungen.


E-Commerce, Marktplatz

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die zwischen der Mepa Metallhandel & Fertigung GmbH und Kunden über die E-Commerce Präsenz der Mepa Metallhandel & Fertigung GmbH, erreichbar unter https://www.mepa-shop.de, abgeschlossen werden, entsprechend.
Die E-Commerce Präsenz der Mepa Metallhandel & Fertigung GmbH ist ausschließlich für registrierte Kunden nutzbar. Der Verkauf an Verbraucher wird ausgeschlossen.
Bestellungen des Kunden von auf der E-Commerce Präsenz gelisteten Leistungen der Mepa Metallhandel & Fertigung GmbH gelten als Angebot des Kunden auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit uns. Wir werden dem Kunden unverzüglich nach Eingang des Angebots eine elektronische Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als angenommen, wenn wir gegenüber dem Kunden die Annahme erklären oder die bestellten Leistungen erbringen. Wir sind zur Annahme des Angebots nicht verpflichtet. Bei Vertragsabschluss speichern wir den Text der mit Kunden geschlossenen Verträge. Wir sind nicht verpflichtet, Kunden diese Texte weiterhin zugänglich zu machen. Die Vertragssprache ist deutsch.

 

Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Bochum, ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung. Hinzu tritt die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültige, gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen wird.

Der von uns in Anrechnung gebrachte Mindestwarenwert beträgt 50,00 EUR je Bestellung.

Die von uns genannten Preise beruhen auf den Material- und Personalkosten zur Zeit des Angebotes bzw. des Vertragsabschlusses. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind im entsprechenden Umfang seiner Preisänderung berechtigt. Erhöht der Hersteller seine Preise, bevor wir geliefert haben, sind wir berechtigt, den mit dem Käufer vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen zu erhöhen, wenn und soweit wir unsere Preise allgemein erhöhen.

Die Rechnungsbeträge sind -sofern nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist- sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Vertragsverhältnis resultieren (z. B. Mängelansprüche oder Ansprüche wegen Fertigstellungskosten). Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht. Die Skontierung setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Nachweis  eines höheren Satzes  der von uns an  unsere Bank zu entrichtenden  Sollzinsen, diesen  Satz  zu berechnen.

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Das Gleiche gilt, wenn das von uns oder unserem Warenkreditversicherer gesetzte Warenkreditlimit reduziert oder gestrichen wird oder wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug gerät oder andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.

 

Lieferung und Verzug

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.

 

Wir behalten uns das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und wir mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen haben. Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert.

Angaben zu Lieferzeit sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen, beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.

Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk  oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

 

Haftung für Mängel

Der Besteller hat etwaige Mängel bzw. das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen.

Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt, wenn das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nicht durch die Untersuchung aufgedeckt werden konnte. Auch bei Falschlieferung obliegt dem Besteller ebenfalls die angegebene Rügepflicht.

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Gleiches gilt wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder Tauglichkeit der Ware.
Bei Waren die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernehmen wir nur, soweit diese im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als dem Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

Schadenersatz, Haftungsbegrenzung und Verjährung

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Ca.-Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Die gesetzlichen Regelungen zu Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadensersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den nach Erfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

 

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


Urheber- und Eigentumsrechte

  1. Der Besteller darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster, technischen Unterlagen und das ihm überlassene Know-how nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekannt machen, wenn wir uns zuvor schriftlich damit einverstanden haben. Etwaige Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.

  2. Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Bestellers stellt uns dieser von allen Schutzansprüchen Dritter frei. Er hat dafür zu sorgen, dass durch die Verwendung der von uns gelieferten Waren  keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

  3. Werkzeuge, die wir für die Herstellung der bestellten Waren verwenden, bleiben unser Eigen-tum. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller einen Teil der Herstellungs- oder In-standhaltungskosten trägt. Die Werkzeuge werden von uns für einen Zeitraum von vier Jahren nach Abwicklung eines Auftrages eingelagert. Erfolgen während  dieser Zeit keine weiteren Bestellungen, werden die Werkzeuge verschrottet.


Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk unser Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.



Stand 11/2018

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